Möbel Brucker - Das größte Möbelhaus in NRW
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

Der Käufer ist drei Wochen - bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche - an seine Bestellung (sein Vertragsangebot) gebunden. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es einer schriftlichen Annahme der Bestellung durch den Käufer. Die Bestellung des Käufers gilt aber auch dann als angenommen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der oben in Satz 1 genannten Fristen die Annahme der Bestellung ablehnt.


§ 2 Preise

Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind späneuneuens bei Abnahme zu bezahlen.


§ 3 Änderungsvorbehalt

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig. Entsprechendes gilt bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen

n der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.


§ 4 Montage

Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.


§ 5 Lieferzeiten

1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

2. Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung des Verkäufers, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen.

3. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus nachstehend § 11.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum Eingang aller Zahlungen, die dem Verkäufer aus diesem Vertrag gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsgemäßen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der gekauften Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


§ 8 Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

2. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die GeItendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

3. Unter den in vorstehend Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Waren in Verzug. Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.


§ 9 Rücktritt und Warenrücknahme

1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.

3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:

a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe

b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:

aa) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und

Rücknahme nach Lieferung

- innerhalb des 1. Halbjahres 35 % des Kaufpreises

- innerhalb des 2. Halbjahres 45 % des Kaufpreises

- innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises

- nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 %

höchstens aber 100 % des Kaufpreises.

bb) für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung

- innerhalb des 1. Halbjahres 45 % des Kaufpreises

- innerhalb des 2. Halbjahres 60 % des Kaufpreises

- innerhalb des 3. Halbjahres 70 % des Kaufpreises

- nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 %,

höchstens aber 100 % des Kaufpreises.

Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.


§ 10 Mängelansprüche

1. Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Abweichend davon wird folgendes vereinbart:

a) Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend § 11.

b) Die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln bei gebrauchten Sachen beträgt lediglich ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Sache. Diese Erleichterung der Verjährung gilt nicht für Fälle der Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz oder Fälle, in denen er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


§ 11 Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; aufgrund der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; für alle Ansprüche wegen Mängeln, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.

2. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf; in diesen Fällen ist aber die Schadensatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehend Ziffern 1 bis 4 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

6. Die Begrenzung nach vorstehend Ziffer 5 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

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